Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Nachstehend finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MH-PARTS GmbH & Co. KG – Maritime & Industrial Service & Supply, Bergstraße 7, D-19217 Carlow, Geschäftsführer Marcus-W. Hoffmann.

(2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, Kaufleuten, juristischen Personen und öffentlichrechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Absatz 1 BGB.

(3) Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

(4) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

(5) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Angebot

(1) Wir schließen Verträge ausdrücklich nur mit Personen im Sinne des § 1 (1).

(2) Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Ein Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zu Stande. Inhalt und Umfang des Kaufvertrages richten sich allein nach dem Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung.

(3) Bestellt der Vertragspartner die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

(3) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Waren. Der Vertragspartner wird im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise ab Carlow, ausschließlich Verpackungs- und Versandkosten (z.B. Porto, Fracht, Versicherungen, Zustellgebühren).

(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise unter Beachtung der Interessen des Vertragspartners zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.

(3) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten. Sie wirin gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(4) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Für den Skontoabzug ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf unserem Konto maßgebend.

(5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Zahlt der Vertragspartner die Rechnunginnerhalb dieses Zeitraumes nicht, so kommt er ohne weitere Mahnung iVerzug. Im Falle des Verzuges werden Verzugszinsen mindestens in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz per anno sowie die Einziehungskosten berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(6) Der Vertragspartner kann mit Gegenansprüchen aufrechnen, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Außerdem kann der Vertragspartner insoweit ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferbedingungen und Lieferzeit

(1) Die Lieferung erfolgt möglichst bald nach Versendung der Auftragsbestätigung. Sie setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Carlow vereinbart. Teillieferungen sind im Umfang zulässig und dürfen auch selbstständig abgerechnet werden. Dies gilt nicht, soweit Teilleistungen dem Vertragspartner unzumutbar sind.

(2) Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zuverlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligenVerschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf dem Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Weitere Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

(3) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zu Grundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 323 Absatz 2 Ziffer 2 BGB oder des § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Vertragspartner berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(4) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht einer von uns, unserem gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeitern zu vertretenden Vertragsverletzung beruht. Beruht der Lieferverzug nicht auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, so ist die Haftung auf grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten begrenzt.

(5) Unsere Schadensersatzhaftung ist sowohl dem Grund als auch der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden insbesondere entgangenem Gewinn.

§ 5 Mängelgewährleistung

(1) Die Gewährleistungsrechte des Vertragspartnerssetzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

(2) Mängelansprüche des Vertragspartners verjähren in 12 Monaten nach

erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz insbesondere gemäß § 479 Absatz 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(3) Sollte die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern.

(4) Bei einem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Vertragspartner unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Fehlgeschlagen ist die Nacherfüllung in der Regel, wenn wir insgesamt zwei Nachbesserungsversuche unternommen haben.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

(6) Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllungerforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden ist, es sei denn, dieVerbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7) Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Vertragspartners gegen den Lieferer gilt ferner der Absatz (6) entsprechend.

(8) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB richten sich die Rechte des Vertragspartners ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 6 Haftung

(1) Im Übrigen haften wir nur für Schäden, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von uns, unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeitern zurückzuführen sind. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Vertragspartners und Ansprüchen wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Insoweit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die Haftung ist außer bei vorsätzlichen Verhalten von uns, unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeitern auf die bei Vertragsschluss typischer Weise vorhersehbaren Schäden und im Übrigen der Höhe nach auf die vertragstypischen Durchschnittsschäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden insbesondere entgangenem Gewinn.

(3) Die Haftungsbeschränkung aus (1) gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus der Vornahme von unerlaubten Handlungen.

(4) Soweit wir gegen die Haftung für die vorstehend genannten Schäden versichert sind, sind wir berechtigt, einen etwaigen Versicherungsanspruch an den Vertragspartner oder den Geschädigten abtreten.

(5) Schadensersatzansprüche aufgrund zwingender Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes oder sonstiger zwingender gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

(2) Bei Pfändungen oder sonstiger Zugriffe Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte hat uns der Vertragspartner unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention (Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO) notwendigen Unterlagen schriftlich zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Vertragspartner bereits im Vorhinein die Dritten auf die an den Produkten bestehenden Rechte hinzuweisen. Soweit der Dritte keine Kostenerstattung leisten kann, haftet der Vertragspartner für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung.

(3) Der Vertragspartners ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Vertragspartner tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibtder Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen können wir jedoch verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldnern bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt undden Schuldnern bzw. Dritten die Abtretung mitteilt.

(4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen desVertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

§ 8 Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

(1) Sofern der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz der Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(3) Anwendbares Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Dies gilt nicht, soweit zwingendes Recht ein anderes vorschreibt.

§ 9 Abschlussbestimmung und Salvatorische Klausel

(1) Änderungen und Ergänzungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

Stand: 01.01.2015